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Produkthaftungsrecht:

Ein europäisches Unternehmen, welches in den Vereinigten Staaten seine Produkte veräußert, unterliegt dem amerikanischen Produkthaftungsrecht wenn es als „Hersteller“ anzusehen ist.  Und zwar auch dann, wenn eine amerikanische Tochterfirma als Veräußerer auftritt, oder man für die Lieferung in die USA europäisches Recht vereinbart hat. Selbst wenn die Produkte ohne Wissen des Herstellers in die USA einfließen bleibt der Hersteller haftbar.

Die möglichen Auswirkungen von Produkthaftungsfällen sind aus Funk und Presse hinreichend bekannt: hier $2 Millionen für den angeblich im Mikrowellenherd getrockneten Kanarienvogel, dort $3 Millionen für eine alte Dame, der McDonalds Kaffee zu heiß gewesen ist.

Was die Sache besonders bitter macht für europäische Unternehmen ist das ungerechte amerikanische Zivilrechts-System. Dieses benachteiligt  -- statistisch belegt -- ausländische Unternehmen ganz besonders.  Das liegt daran, dass Produkthaftungsrecht auf den Tort Laws (Recht der unerlaubten Handlungen) der 50 Einzelstaaten beruht. Geklagt wird in demjenigen Staat, in dem der Kläger sich angeblich verletzt hat. Dort entscheidet dann eine Laienjury, die oft aus dem Bundesstaat des Klägers stammt. Weil das beklagte ausländische Unternehmen als anonymes Rechtssubjekt erscheint, und Verletzten eine gewisse Grundsympathie innewohnt, ist man gerne großzügig. Eine Auslandsgesellschaft mit “Deep Pockets” ist als Beklagte stets willkommen. 

Während der Kläger ohne Kostenrisiko prozessiert [s.u.], muß das Unternehmen auch bei vollem Obsiegen seine gesamten Prozesskosten tragen (sog. American Rule).  Und auch die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen können von erheblicher Tragweite sein.  Man erinnere sich, daß im Anschluss an die sog. Vorwärtsfälle, bei denen ein Audi im Parkgang angeblich vorwärts fuhr und Menschen verletzte, Audi nahezu den gesamten amerikanischen Markt verlor.

Und auch die weiteren Eigenarten des amerikanischen Zivilprozesses, nämlich die sog. Document Discovery und die anwaltliche Vernehmung des Managements unter Eid, sind extrem kostenintensiv und können einen Betrieb weitgehend lahm legen. Man erinnere sich als kürzlich Herr Schrempp von Daimler/Chrysler wochenlang in die USA reisen musste, um sich in einem Aktionärsprozess verhören zu lassen. 

Das europäische Unternehmen ist diesem Szenario glücklicherweise nicht schutzlos ausgeliefert.  Es kann und sollte durch interne Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß es entweder zu einem Produkthaftungsfall gar nicht erst kommt, der Kläger keinen Contingency Anwalt findet [s.u.], oder die Klage bereits im Frühstadium abgewiesen wird (Summary Judgment). 

Um das zu erreichen müssen Handbücher, Maintenance & Installation Manuals, Broschueren, Werbemittel und die Webseite auf US-Produkthaftungsstandards hin überarbeitet werden. Diese Unterlagen erhalten auf diese Weise die nötigen Warnhinweise, Disclaimer und sonstigen Anpassungen. Zum Teil müssen Warnschilder auch auf dem Produkt selbst angebracht werden.

Wie in Europa auch ist das Recht zu klagen durch die Verfassung garantiert, so dass sich Produkthaftungsklagen per se nicht verhindern lassen. Durch die o.g. Maßnahmen wird das Klagerisiko aber ganz erheblich vermindert; -- wir sprechen über eine Verbesserung im 90%-Bereich. 

Die o.g. Maßnahmen sind daher in erster Linie ein Mittel zur Klageverhinderung. Denn wenn durch Warnungen am Produkt selbst sowie durch Änderungen in der Dokumentation dem niedrigeren Ausbildungsstandard der amerikanischen Arbeiter Rechnung getragen wird, sinken sowohl das Verletzungs- als auch das Klagerisiko. Denn anders als in Europa erlaubt das Zivilrechtssystem in den USA Klagen auf Basis eines Erfolgshonorars [Contingency Fee]. Wenn der angeblich vom Produkt des Herstellers Verletzte einen Contingency Anwalt findet, der sich der Sache annimmt, so klagt er ohne Kosten, während das Unternehmen sich aufwendig verteidigen muss. Dies wird allerdings nur dann der Fall sein, wenn der Anwalt einen Ansatzpunkt für Haftung findet. Hat das Unternehmen hingegen seine Hausaufgaben gemacht, und seine Produkte an die gesetzlichen Anforderungen angeglichen, so ist dies in der Regel nicht der Fall. Kommt es dennoch zu einer Klage, steigen die Gewinnchancen erheblich.

Diese Kanzlei ist im Produkthaftungs-Präventionsbereich führend. Wir unterhalten eine umfangreiche Datei mit Fällen, Standards, Warnschildern und Normen und prüfen industrie-spezifisch das jeweilige Fallrecht. Auf diese Weise kennen bzw. finden wir die jeweiligen Anforderungen des amerikanischen Produkthaftungsrechts und bauen diese in die Dokumentation ein.

Vom Prozedere her bitten wir um zwei Kopien der relevanten Unterlagen in Papierform. Nach Vorprüfung unterbreiten wir einen verbindlichen Kostenvoranschlag, im Rahmen dessen wir Überschreitungen abschreiben, um die Arbeiten für den Mandanten budgetierbar zu machen. Die Arbeiten selbst dauern bei normalem Umfang ca. 14 Tage.

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Letzte Änderung: 07/02/06