
Produkthaftungsrecht:
Ein
europäisches Unternehmen, welches in den Vereinigten Staaten seine Produkte
veräußert, unterliegt dem amerikanischen Produkthaftungsrecht wenn es als
„Hersteller“ anzusehen ist. Und zwar auch dann, wenn eine amerikanische
Tochterfirma als Veräußerer auftritt, oder man für die Lieferung in die USA
europäisches Recht vereinbart hat. Selbst wenn die Produkte ohne Wissen des
Herstellers in die USA einfließen bleibt der Hersteller haftbar.
Die
möglichen Auswirkungen von Produkthaftungsfällen sind aus Funk und Presse
hinreichend bekannt: hier $2 Millionen für den angeblich im Mikrowellenherd
getrockneten Kanarienvogel, dort $3 Millionen für eine alte Dame, der
McDonalds Kaffee zu heiß gewesen ist.
Was die
Sache besonders bitter macht für europäische Unternehmen ist das ungerechte
amerikanische Zivilrechts-System. Dieses benachteiligt -- statistisch
belegt -- ausländische Unternehmen ganz besonders. Das liegt daran, dass
Produkthaftungsrecht auf den Tort Laws (Recht der unerlaubten Handlungen)
der 50 Einzelstaaten beruht. Geklagt wird in demjenigen Staat, in dem der
Kläger sich angeblich verletzt hat. Dort entscheidet dann eine Laienjury,
die oft aus dem Bundesstaat des Klägers stammt. Weil das beklagte
ausländische Unternehmen als anonymes Rechtssubjekt erscheint, und
Verletzten eine gewisse Grundsympathie innewohnt, ist man gerne großzügig.
Eine Auslandsgesellschaft mit “Deep Pockets” ist als Beklagte stets
willkommen.
Während der
Kläger ohne Kostenrisiko prozessiert [s.u.], muß das Unternehmen auch bei
vollem Obsiegen seine gesamten Prozesskosten tragen (sog. American Rule).
Und auch die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen können von erheblicher
Tragweite sein. Man erinnere sich, daß im Anschluss an die sog.
Vorwärtsfälle, bei denen ein Audi im Parkgang angeblich vorwärts fuhr und
Menschen verletzte, Audi nahezu den gesamten amerikanischen Markt verlor.
Und auch die
weiteren Eigenarten des amerikanischen Zivilprozesses, nämlich die sog.
Document Discovery und die anwaltliche Vernehmung des Managements unter Eid,
sind extrem kostenintensiv und können einen Betrieb weitgehend lahm legen.
Man erinnere sich als kürzlich Herr Schrempp von Daimler/Chrysler wochenlang
in die USA reisen musste, um sich in einem Aktionärsprozess verhören zu
lassen.
Das
europäische Unternehmen ist diesem Szenario glücklicherweise nicht schutzlos
ausgeliefert. Es kann und sollte durch interne Maßnahmen dafür Sorge
tragen, daß es entweder zu einem Produkthaftungsfall gar nicht erst kommt,
der Kläger keinen Contingency Anwalt findet [s.u.], oder die Klage bereits
im Frühstadium abgewiesen wird (Summary Judgment).
Um das zu
erreichen müssen Handbücher, Maintenance & Installation Manuals,
Broschueren, Werbemittel und die Webseite auf US-Produkthaftungsstandards
hin überarbeitet werden. Diese Unterlagen erhalten auf diese Weise die
nötigen Warnhinweise, Disclaimer und sonstigen Anpassungen. Zum Teil müssen
Warnschilder auch auf dem Produkt selbst angebracht werden.
Wie in
Europa auch ist das Recht zu klagen durch die Verfassung garantiert, so dass
sich Produkthaftungsklagen per se nicht verhindern lassen. Durch die o.g.
Maßnahmen wird das Klagerisiko aber ganz erheblich vermindert; -- wir
sprechen über eine Verbesserung im 90%-Bereich.
Die o.g.
Maßnahmen sind daher in erster Linie ein Mittel zur Klageverhinderung. Denn
wenn durch Warnungen am Produkt selbst sowie durch Änderungen in der
Dokumentation dem niedrigeren Ausbildungsstandard der amerikanischen
Arbeiter Rechnung getragen wird, sinken sowohl das Verletzungs- als auch das
Klagerisiko. Denn anders als in Europa erlaubt das Zivilrechtssystem in den
USA Klagen auf Basis eines Erfolgshonorars [Contingency Fee]. Wenn der
angeblich vom Produkt des Herstellers Verletzte einen Contingency Anwalt
findet, der sich der Sache annimmt, so klagt er ohne Kosten, während das
Unternehmen sich aufwendig verteidigen muss. Dies wird allerdings nur dann
der Fall sein, wenn der Anwalt einen Ansatzpunkt für Haftung findet. Hat das
Unternehmen hingegen seine Hausaufgaben gemacht, und seine Produkte an die
gesetzlichen Anforderungen angeglichen, so ist dies in der Regel nicht der
Fall. Kommt es dennoch zu einer Klage, steigen die Gewinnchancen erheblich.
Diese
Kanzlei ist im Produkthaftungs-Präventionsbereich führend. Wir unterhalten
eine umfangreiche Datei mit Fällen, Standards, Warnschildern und Normen und
prüfen industrie-spezifisch das jeweilige Fallrecht. Auf diese Weise kennen
bzw. finden wir die jeweiligen Anforderungen des amerikanischen
Produkthaftungsrechts und bauen diese in die Dokumentation ein.
Vom Prozedere her bitten wir um zwei Kopien der relevanten Unterlagen in
Papierform. Nach Vorprüfung unterbreiten wir einen verbindlichen
Kostenvoranschlag, im Rahmen dessen wir Überschreitungen abschreiben, um die
Arbeiten für den Mandanten budgetierbar zu machen. Die Arbeiten selbst
dauern bei normalem Umfang ca. 14 Tage.
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