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Risk Management:

Hierunter versteht man diejenigen schriftlichen Vereinbarungen, die das europäische Unternehmen eingehen sollte, um sich seine wirtschaftliche Position zu sichern und um Klagen zu vermeiden.

Die USA haben weder ein BGB, HGB oder AGB-Gesetz, und Begriffe wie „Treu und Glauben” sind dem Wirtschaftsrecht fremd. Zivilrechtliche Standard-Konzepte, wie etwa die Kaufmannseigenschaft, Verzug usw., sind nirgends geregelt.

Eines der am häufigsten vorkommenden wirtschafts-kulturellen Schockerlebnisse für mittelständische Unternehmen besteht demnach auch darin, den „Deal„ bis in die letzte Vertragsvariante durchdenken und abfassen zu müssen.

Der innere Schweinehund wird durch die damit verbundenen Anwalts- und Firmen- internen Kosten verstärkt.

Auch kommt ein kultureller Unterschied hinzu: in den deutschsprachigen Ländern Europas gilt der Handschlag und das Wort des Partners noch etwas. Das Vorbringen zu vieler Vertragspunkte zeugt von fehlendem Vertrauen und gefährdet das Geschäft.

Nicht so in den USA: das europäische Unternehmen ist nicht nur gehalten, sondern aufgrund der Erwartungshaltung des Partners sogar gezwungen, alle relevanten Aspekte der Transaktion zu durchdenken und auszuhandeln. Wer in den USA Geschäfte machen muss, kann sich diesen kaufmännischen Gepflogenheiten nicht verschließen. „When in Rome, do as the Romans do...“

Aus amerikanischer Sicht geht es bei den meisten Punkten des Vertrages überhaupt gar nicht um rechtliche Aspekte. Der Vertrag ist nichts anderes als das in Worte gefasste Verhandlungsergebnis wirtschaftlicher Konzepte. Jedem Punkt liegt letztlich ein geldwerter Aspekt zugrunde.

Als Beispiel: die vertragliche Verjährungsfrist für Sachmängel ist stets verhandelbar. Dehnt man sie aus, erhöht das den Preis. Dies ist kein rechtlicher Punkt, sondern eine kalkulatorische Frage des Transferpreises.
Als absolutes Minimum sollte der europäische Partner die folgenden Risk Management Guidelines beachten:

* Ausschluss von Consequential Damages
* Overall Liability Cap
* Product Liability Monitoring Provision
* The Deal is the Deal Klausel
* Begrenzung der eigenen Ersatzpflicht auf Gross Negligent & Willful Misconduct

Die Beachtung und schriftliche Abfassung dieser Punkte wird in der Regel auch die Versicherbarkeit von Schadensersatzzahlungen positiv beeinflussen. Größere Versicherer verlangen oft Nachweise dieser Grundsätze in Form von Vertragskopien oder AGB. Mit Ausnahme von Punitive Damages ist der Export in die USA generell unter der allgemeinen Umbrella Policy der Gesellschaft abdeckbar [siehe Thema „Produkthaftung”].

Die genaue Ausgestaltung der wirtschaftlichen Absprachen hat außerdem eine positive Auswirkung auf das Klagerisiko. Wenn die schriftlichen Absprachen terminologisch klar sind und deshalb keine Ansatzpunkte für Interpretation bieten, so wird sich daraus schwer eine Klage zusammenbauen lassen. Dieser Aspekt steht vor dem Hintergrund, dass der Kläger durch das Contingency System kostenfrei klagen kann, während das Unternehmen Anwaltskosten und interne Ressourcen zur Verteidigung aufwenden muss. Des Weiteren wird die Laienjury in der Regel stets gegen das ausländische Unternehmen entscheiden. Näheres hierzu unter dem Themenkreis „Klagerisiko und Haftung”.

Genaue vertragliche Ausgestaltung der Vereinbarungen mit dem Partner ist in den USA also aufwendig, letztlich aber unabdingbar und von Vorteil für das europäische Unternehmen.

Lückenhafte schriftliche Absprachen, welche diese essentiellen Punkte nicht enthalten, gehen letztlich zu Lasten der europäischen Gesellschaft. Das gleiche gilt für unklare Regelungen. Wenn diese sich vor einer amerikanischen Laienjury gerichtlich auseinandersetzen muss, ist — wie statistisch nachgewiesen — stets der US-Partner im Vorteil. Das gemeinsame Bestreben geht demnach dahin, durch adäquates Risk Management ein solches Szenario von vornherein zu vermeiden.

 

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Letzte Änderung: 07/02/06