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BAGG ROSKE &
ASSOCIATES LLP
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Risk Management:
Hierunter versteht man diejenigen schriftlichen
Vereinbarungen, die das europäische Unternehmen eingehen sollte, um sich seine
wirtschaftliche Position zu sichern und um Klagen zu vermeiden.
Die USA haben weder ein BGB, HGB oder AGB-Gesetz, und Begriffe wie „Treu und
Glauben” sind dem Wirtschaftsrecht fremd. Zivilrechtliche Standard-Konzepte, wie
etwa die Kaufmannseigenschaft, Verzug usw., sind nirgends geregelt.
Eines der am häufigsten vorkommenden wirtschafts-kulturellen Schockerlebnisse
für mittelständische Unternehmen besteht demnach auch darin, den „Deal„ bis in
die letzte Vertragsvariante durchdenken und abfassen zu müssen.
Der innere Schweinehund wird durch die damit verbundenen Anwalts- und Firmen-
internen Kosten verstärkt.
Auch kommt ein kultureller Unterschied hinzu: in den deutschsprachigen Ländern
Europas gilt der Handschlag und das Wort des Partners noch etwas. Das Vorbringen
zu vieler Vertragspunkte zeugt von fehlendem Vertrauen und gefährdet das
Geschäft.
Nicht so in den USA: das europäische Unternehmen ist nicht nur gehalten, sondern
aufgrund der Erwartungshaltung des Partners sogar gezwungen, alle relevanten
Aspekte der Transaktion zu durchdenken und auszuhandeln. Wer in den USA
Geschäfte machen muss, kann sich diesen kaufmännischen Gepflogenheiten nicht
verschließen. „When in Rome, do as the Romans do...“
Aus amerikanischer Sicht geht es bei den meisten Punkten des Vertrages überhaupt
gar nicht um rechtliche Aspekte. Der Vertrag ist nichts anderes als das in Worte
gefasste Verhandlungsergebnis wirtschaftlicher Konzepte. Jedem Punkt liegt
letztlich ein geldwerter Aspekt zugrunde.
Als Beispiel: die vertragliche Verjährungsfrist für Sachmängel ist stets
verhandelbar. Dehnt man sie aus, erhöht das den Preis. Dies ist kein rechtlicher
Punkt, sondern eine kalkulatorische Frage des Transferpreises. Als absolutes Minimum sollte der europäische Partner die folgenden Risk
Management Guidelines beachten:
* Ausschluss von Consequential Damages * Overall Liability Cap * Product Liability Monitoring Provision * The Deal is the Deal Klausel * Begrenzung der eigenen Ersatzpflicht auf Gross Negligent & Willful Misconduct
Die Beachtung und schriftliche Abfassung dieser Punkte wird in der Regel auch
die Versicherbarkeit von Schadensersatzzahlungen positiv beeinflussen. Größere
Versicherer verlangen oft Nachweise dieser Grundsätze in Form von Vertragskopien
oder AGB. Mit Ausnahme von Punitive Damages ist der Export in die USA generell
unter der allgemeinen Umbrella Policy der Gesellschaft abdeckbar [siehe Thema
„Produkthaftung”].
Die genaue Ausgestaltung der wirtschaftlichen Absprachen hat außerdem eine
positive Auswirkung auf das Klagerisiko. Wenn die schriftlichen Absprachen
terminologisch klar sind und deshalb keine Ansatzpunkte für Interpretation
bieten, so wird sich daraus schwer eine Klage zusammenbauen lassen. Dieser
Aspekt steht vor dem Hintergrund, dass der Kläger durch das Contingency System
kostenfrei klagen kann, während das Unternehmen Anwaltskosten und interne
Ressourcen zur Verteidigung aufwenden muss. Des Weiteren wird die Laienjury in
der Regel stets gegen das ausländische Unternehmen entscheiden. Näheres hierzu
unter dem Themenkreis „Klagerisiko und Haftung”.
Genaue vertragliche Ausgestaltung der Vereinbarungen mit dem Partner ist in den
USA also aufwendig, letztlich aber unabdingbar und von Vorteil für das
europäische Unternehmen.
Lückenhafte schriftliche Absprachen, welche diese essentiellen Punkte nicht
enthalten, gehen letztlich zu Lasten der europäischen Gesellschaft. Das gleiche
gilt für unklare Regelungen. Wenn diese sich vor einer amerikanischen Laienjury
gerichtlich auseinandersetzen muss, ist — wie statistisch nachgewiesen — stets
der US-Partner im Vorteil. Das gemeinsame Bestreben geht demnach dahin, durch
adäquates Risk Management ein solches Szenario von vornherein zu vermeiden.
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